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Terroristenkeule trifft Antifa 129a kann jeder sein. So sieht es zumindest die Bundesanwaltschaft, die jüngst unter Anwendung dieses Paragrafen in einem Verfahren gegen rund elf Personen aus Berlin und Norddeutschland ermittelt. Der Vorwurf lautet Gründung oder Mitgliedschaft in einer Terroristischen Vereinigung (Paragraf 129 a). Neben den Verfahren gegen Globalisierungskritiker, die wegen einer Großrazzia im Vorfeld des G8-Gipfels im Mai in Berlin, Brandenburg und Hamburg bekannt wurden, sind nun elf weitere Personen ins Visier der Terror- Ermittler gerückt. Ihnen wird vorgeworfen, seit 2002 vier Brandanschläge auf Fahrzeuge der Bundeswehr und auf eine Rüstungsfirma in Glinde, Bad Oldesloe und Berlin verübt zu haben. Die Behörden nahmen es mit der Begründung bei diesem Verfahren nicht so genau. Mit Blick auf Hausdurchsuchungen im Juni in Berlin, Hamburg und Schleswig- Holstein sprachen die Verteidiger
X kennt Y Wie die Ermittler auf einen der Berliner Beschuldigten kamen, liest sich wie folgt: »Der Beschuldigte Y ist der engste Vertraute des Beschuldigten X. Y unterhält darüber hinaus auch Kontakte zu den weiteren Beschuldigten und hält sich zeitweilig in Bad Oldesloe auf. (...) Neben der Antifa-Arbeit tritt Y auch aktiv als Globalisierungs- und Militarismusgegner in Erscheinung. Seine politischen Aktivitäten entsprechen uneingeschränkt dem Betätigungsfeld der vorliegenden terroristischen Vereinigung. Es ist daher davon auszugehen, dass Y neben dem Beschuldigten X als weiteres Mitglied der Vereinigung in Berlin agiert (...).« Die Verteidiger hielten dagegen: »Mit der vorliegenden Konstruktion der Durchsuchungsbeschlüsse könnte eine Vielzahl der im Norddeutschen Raum aktiven Antifaschisten und Kapitalismusgegner ins Visier der Bundesanwaltschaft geraten.« Die Anwälte verwiesen zugleich darauf, dass das Bundesverfassungsgericht festgeschrieben habe, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer begangenen Straftat vorliegen müssen. Viele Ermittlungsinstrumente Doch der Einsatz von § 129a lohnt sich. Denn mit dem Paragrafen, der mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren geahndet werden kann, steht den Ermittlern eine breite Palette an Instrumenten zur Verfügung. Dazu gehören Telefon- und Raumüberwachung,der Einsatz von verdeckten Ermittlern und Durchsuchungen. Darüber hinaus können die Behörden Ermittlungen zeitlich und personell besonders weit ausdehnen, denn schließlich muss auch das Umfeld der »Terrorverdächtigen« ausgeleuchtet werden. Nach Einschätzung des Geschäftsführers des Republikanischen Anwältinnen und Anwältevereins (RAV), Hannes Honecker, wollen Bundeskriminalamt und Bundesanwaltschaft mit dem Einsatz von 129a »Informationen bekommen, die sie auch öffentlich nutzen und auswerten können. Das kann man bei Ermittlungsverfahren, aber mit geheimdienstlichen Erkenntnissen geht es nicht«, sagte er der jungen Welt. Gleichzeitig wird der Paragraf genutzt, um soziale Bewegungen zu kriminalisieren, sie dabei – wie in den aktuellen Fällen – öffentlich zu diskreditieren und in die Nähe des Terrorismus zu rücken. Vor Gericht hat der Paragraf hingegen selten Bestand: Etwa 97 Prozent aller Verfahren werden laut RAV »nach erheblichen Datenerhebungen « ohne Prozess eingestellt. mehr Infos: soligruppe.blogsport.de und soligruppenord.blogsport.de |
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